| Sorgfaltspflicht
Der Schiffsführer hat alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung in der Schiffsführung gebieten, damit niemand gefährdet, kein fremdes Gut beschädigt, die Schiffahrt und Fischerei nicht behindert und die Umwelt nicht gestört wird. Sperrzonen Für die Schiffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 Meter einzuhalten. Uferzonen Als innere Uferzone gilt der Gewässergürtel bis zum Abstand von 150 Meter vom Ufer, als äussere Uferzone derjenige ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 Meter vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind, oder von Einbauten im Gewässer. Motorschiffe, ausgenommen Kursschiffe, die nach dem offiziellen Fahrplan verkehren, dürfen :
Strafbestimmungen Wer Verkehrsregeln des Gesetztes, der internationalen Vereinbarungen oder der Ausführungserlasse des Bundes oder der Kantone verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mir Gefängnis oder mit Busse bestraft. |
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